Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Agentur- und Recruitingleistungen gültig ab 01. August 2026

1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der Digitalmacher GmbH (nachfolgend «Digitalmacher») gegenüber ihren Kunden. Individuelle Angebote und schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Die Leistungen von Digitalmacher richten sich ausschliesslich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie selbständig erwerbende Personen, welche die Leistungen in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit beziehen.

2. Auftragserteilung, Leistungskategorien & Annullierung

Ein Auftrag gilt als verbindlich, sobald ein Angebot schriftlich, per E-Mail oder über eine Online-Plattform durch den Kunden angenommen wurde.

Digitalmacher erbringt ihre Leistungen in den nachfolgenden Kategorien. Massgebend ist die im jeweiligen Angebot bezeichnete Kategorie, unabhängig von der verwendeten Produktbezeichnung.

a) Pauschalkampagne: Recruitingkampagne einschliesslich Contentproduktion zu einem im Angebot festgelegten Pauschalpreis. Der Preis bleibt unabhängig von der Anzahl der Einstellungen gleich. Eine Erfolgsprovision fällt nicht an.

b) Provisionskampagne: Recruitingkampagne mit einem im Angebot festgelegten Grundhonorar und einer zusätzlichen Erfolgsprovision je Einstellung gemäss Angebot.

c) Erfolgsbasierte Vermittlung: gezielte Kandidatensuche ohne Kampagne. Das Honorar wird je Anstellung geschuldet. Kommt keine Anstellung zustande, entstehen keine Kosten; vorbehalten bleiben separat vereinbarte Setup-, Produktions- und Werbekosten aus einem Zusatzmodul.

d) Zusatzmodule: im Angebot gesondert bezeichnete Ergänzungen zu einer Kategorie, insbesondere Contentproduktion und Werbeschaltung ergänzend zu einer erfolgsbasierten Vermittlung.

e) Laufende Leistungen: wiederkehrende Leistungen mit monatlicher oder periodischer Verrechnung, insbesondere Verlängerungen von Kampagnen, Social-Media-Betreuung und Website-Betreuung.Soweit einzelne Leistungen rechtlich als Auftrag zu qualifizieren sind, kann der Kunde diese jederzeit gemäss Art. 404 OR widerrufen. Soweit einzelne Leistungen als Werkvertrag zu qualifizieren sind, gelten für einen Rücktritt vor Vollendung die Rechtsfolgen von Art. 377 OR. Bei gemischten Leistungen gelten die jeweiligen Rechtsfolgen für den betroffenen Leistungsteil. Der Widerruf entbindet den Kunden nicht von der Pflicht zur Vergütung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen sowie der bereits angefallenen Dritt- und Werbekosten. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, bleibt ein Anspruch von Digitalmacher auf Ersatz des dadurch entstehenden Schadens vorbehalten. Bereits ordnungsgemäss erbrachte und vergütete Leistungen sowie verbindlich ausgelöste Dritt- und Werbekosten werden nicht zurückerstattet, vorbehaltlich zwingenden Rechts. Bei der Contentproduktion (Foto- und Videoproduktion) als Zusatzmodul handelt es sich um einen Werkvertrag. Der Kunde kann bis zur Vollendung des Werks gegen volle Vergütung abzüglich der von Digitalmacher ersparten Aufwendungen zurücktreten (Art. 377 OR). Eine Annullierung, Verschiebung oder ein Verzicht auf die vereinbarte Leistung, insbesondere weil der Personalbedarf entfällt, die Stelle anderweitig besetzt wird oder der Kunde die Durchführung bzw. Fortsetzung des Auftrags nicht mehr wünscht, gilt als Widerruf bzw. Rücktritt im vorstehenden Sinn. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Abgrenzung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih: Soweit im Angebot nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erbringt Digitalmacher ausschliesslich Leistungen der privaten Arbeitsvermittlung sowie Recruiting- und Marketingleistungen. Ein Arbeitsverhältnis kommt ausschliesslich zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande. Digitalmacher wird weder Arbeitgeberin des Kandidaten noch übernimmt sie dessen Lohnzahlung, Sozialversicherungen, Einsatzplanung oder Weisungsbefugnis. Ein Personalverleih ist nicht Gegenstand dieser AGB.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt Digitalmacher die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung und bearbeitet übermittelte Kandidaten zeitnah. Änderungen des Stellenprofils, Standorts, Pensums, Vergütungsrahmens oder anderer wesentlicher Anforderungen sind Digitalmacher unverzüglich mitzuteilen. Daraus entstehender Mehraufwand kann zusätzlich verrechnet werden. Verzögerungen oder ausbleibende Ergebnisse aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung liegen nicht im Verantwortungsbereich von Digitalmacher.

Der Kunde ist verantwortlich für die Prüfung und Einhaltung einer allfälligen Stellenmeldepflicht. Soweit Digitalmacher die Meldung im Auftrag des Kunden übernehmen soll, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren. Der Kunde stellt Digitalmacher die erforderliche Bestätigung und sämtliche Angaben rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen aufgrund der Stellenmeldepflicht oder fehlender Unterlagen gehen nicht zulasten von Digitalmacher.

4. Recruiting-Erfolg

Digitalmacher schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Recruiting- und Marketingleistungen, jedoch keine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, qualifizierten Kandidaten oder Einstellungen, sofern im individuellen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vorbehalten bleibt eine im Angebot ausdrücklich vereinbarte Bewerbergarantie gemäss Ziffer 7.

5. Kandidatenschutz & Honoraranspruch

Als durch Digitalmacher gewonnener Kandidat gilt jede Person, deren Bewerbung, Kontaktaufnahme oder Einstellung nachweislich oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Recruiting-, Active-Sourcing- oder Werbemassnahmen von Digitalmacher zurückzuführen ist. Dies gilt unabhängig vom anschliessend verwendeten Kontaktkanal. Der Honoraranspruch besteht insbesondere auch, wenn sich ein Kandidat nach Kontakt mit einer Digitalmacher-Kampagne direkt per E-Mail, telefonisch, über die Website des Kunden, LinkedIn oder einen anderen Kanal bewirbt bzw. Kontakt aufnimmt. Digitalmacher kann dem Kunden Kandidaten, Kontakte oder qualifizierte Interessenten per E-Mail, ATS, Reporting oder anderer dokumentierbarer Form bekannt geben. Der Kunde hat Einwände, wonach eine Person bereits vor Beginn des Auftrags in einem konkreten Bewerbungsprozess stand, innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich und nachvollziehbar mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, gilt der Kandidatenschutz vorbehaltlich eines Gegenbeweises als anerkannt.

Digitalmacher dokumentiert die Kandidatenquelle und den Zeitpunkt des Erstkontakts in geeigneter Form. Der Kunde erkennt diese Dokumentation als Grundlage für die Prüfung des Honoraranspruchs an, sofern er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist konkrete und nachvollziehbare Gegenbeweise vorlegt.

Stellt oder beschäftigt der Kunde einen solchen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach dem erstmaligen Kontakt ein, bleibt der im Angebot für die betreffende Leistungskategorie vereinbarte Honoraranspruch bestehen. Bei Pauschalkampagnen entsteht kein zusätzliches Honorar je Einstellung, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei einer Einstellung oder Beschäftigung durch ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen. Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn der Kandidat für eine andere als die ursprünglich beauftragte Position eingestellt oder beschäftigt wird. Der Kunde informiert Digitalmacher spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich über jede Einstellung oder sonstige Beschäftigung eines geschützten Kandidaten und erteilt auf Verlangen die zur Überprüfung des Honoraranspruchs erforderlichen Auskünfte. Als Einstellung oder Beschäftigung gelten insbesondere ein Arbeitsvertrag, eine befristete Anstellung, Teilzeitbeschäftigung, Temporäreinsatz, Praktikum, Mandat, freie Mitarbeit, Organstellung oder eine vergleichbare entgeltliche Zusammenarbeit. Verbundene Unternehmen sind Gesellschaften, welche den Kunden direkt oder indirekt kontrollieren, von ihm kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle stehen.

Kein Honoraranspruch besteht, wenn der Kunde nachweist, dass der Kandidat bereits vor Beginn des entsprechenden Recruiting-Auftrags in einem konkreten Bewerbungsprozess für die betreffende oder eine vergleichbare Stelle bei ihm stand.

Soweit das Honorar gemäss Angebot an die Vergütung des Kandidaten anknüpft, teilt der Kunde Digitalmacher auf Verlangen die für die Honorarberechnung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäss mit, insbesondere den vereinbarten Bruttojahreslohn, variable Vergütungsbestandteile und den Beschäftigungsgrad.

6. Ersatzgarantie

Eine Ersatzgarantie gilt nur, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall führt Digitalmacher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der vereinbarten Garantiefrist eine erneute Suche für dieselbe oder eine vergleichbare Position durch. Voraussetzung ist, dass sämtliche fälligen Rechnungen bezahlt sind und der Kunde Digitalmacher die Beendigung unverzüglich schriftlich mitteilt. Die Ersatzgarantie begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Honorare und gilt nicht, wenn die Stelle aufgehoben oder wesentlich verändert wird oder die Beendigung auf Umständen beruht, die Digitalmacher nicht beeinflussen kann.

7. Bewerbergarantie

Geltung: Eine Bewerbergarantie besteht nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Sie bezieht sich auf die Vorstellung qualifizierter Kandidaten und nicht auf das Zustandekommen einer Anstellung. Briefing als Massstab: Grundlage ist das bei Auftragsbeginn gemeinsam erstellte und vom Kunden schriftlich freigegebene Briefing. Darin werden die Muss-Anforderungen abschliessend festgehalten, insbesondere Qualifikation und Ausbildung, Mindestberufserfahrung, Sprachkenntnisse, Pensum, Arbeitsort, Lohnrahmen und frühestmöglicher Eintritt. Weitere Wünsche gelten als Kann-Anforderungen. Für die Bewerbergarantie sind ausschliesslich die Muss-Anforderungen massgebend. Der Lohnrahmen ist im Briefing eindeutig zu definieren, insbesondere ob es sich um den Bruttojahreslohn inklusive oder exklusive Bonus, 13. Monatslohn und Zulagen handelt.

Qualifizierter Kandidat: Als qualifiziert gilt eine Person, die sämtliche Muss-Anforderungen erfüllt, im Erstkontakt ihr Interesse an der Stelle bestätigt und einem Vorstellungsgespräch beim Kunden zustimmt. Vorstellung: Als Vorstellung gilt die schriftliche Übermittlung eines Kandidatenprofils mit den für die Beurteilung der Muss-Anforderungen wesentlichen Angaben sowie der Bestätigung, dass die Person im Erstkontakt Interesse an der Stelle bekundet und einem Vorstellungsgespräch zugestimmt hat.

Erfüllung: Die Bewerbergarantie ist erfüllt, sobald Digitalmacher innerhalb von 60 Tagen ab Kampagnenstart mindestens 1 qualifizierten Kandidaten vorgestellt hat. Ob der Kunde diesen Kandidaten anstellt, ist unerheblich. Lehnt der Kunde einen qualifizierten Kandidaten aus Gründen ab, die nicht in einer nicht erfüllten Muss-Anforderung liegen, insbesondere weil er einen aus seiner Sicht noch besser geeigneten Kandidaten erwartet, wird dieser Kandidat gleichwohl an die Garantie angerechnet.

Rückmeldung und Ablehnung: Der Kunde meldet sich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorstellung eines Kandidaten schriftlich zurück. Eine Ablehnung ist unter Angabe der konkret nicht erfüllten Muss-Anforderung zu begründen. Bleibt eine begründete Rückmeldung innerhalb dieser Frist aus, gilt der Kandidat als qualifiziert und angerechnet.

Mitwirkung: Die Garantiefrist ruht, solange der Kunde erforderliche Rückmeldungen, Freigaben oder Interviewtermine nicht innerhalb der vereinbarten Fristen erbringt.

Änderungen des Briefings: Werden Muss-Anforderungen, Lohnrahmen, Pensum oder Arbeitsort nach Freigabe des Briefings geändert, beginnt die Garantiefrist mit der Freigabe des angepassten Briefings neu zu laufen.

Rechtsfolge: Wird die Bewerbergarantie nicht erfüllt, setzt Digitalmacher die Suche für weitere 30 Tage ohne zusätzliches Honorar fort. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Honorare besteht nicht.

Ausschluss: Die Bewerbergarantie entfällt, wenn der angebotene Lohn unter dem im Briefing bestätigten Rahmen liegt, die Stelle aufgehoben oder wesentlich verändert wird, die Angaben im Briefing unzutreffend sind oder der Kunde über längere Zeit nicht erreichbar ist.

8. Datenschutz & Bewerberdaten

Digitalmacher bearbeitet Personendaten unter Beachtung des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der anwendbaren Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) und der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV).

Soweit Digitalmacher Bewerberdaten ausschliesslich im Auftrag und nach dokumentierten Weisungen des Kunden bearbeitet, handelt Digitalmacher als Auftragsbearbeiterin im Sinne von Art. 9 DSG. Der Kunde bleibt für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und die Erteilung der erforderlichen Weisungen verantwortlich. Digitalmacher bearbeitet die Daten ausschliesslich zur Durchführung des Auftrags, trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten und zieht Unterauftragsbearbeiter nur bei gesetzlicher Zulässigkeit bei.

Soweit Digitalmacher Personendaten für eigene Zwecke bearbeitet, insbesondere zur Führung eines Talentpools, zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten, zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen oder für eigene Recruitingprozesse, handelt Digitalmacher als eigenständige Verantwortliche und informiert die betroffenen Personen mittels Datenschutzerklärung.

Bewerberdaten werden nach Abschluss des jeweiligen Vermittlungsprozesses oder nach Widerruf des Vermittlungsauftrags gelöscht oder anonymisiert, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht oder die betroffene Person einer weitergehenden Bearbeitung ausdrücklich zugestimmt hat.

Eine Aufbewahrung von Nachweisdaten zur Begründung, Durchsetzung, Prüfung oder Abwehr von Ansprüchen erfolgt nur, soweit sie gesetzlich zulässig und erforderlich ist. Soweit eine Einwilligung erforderlich ist, wird diese direkt bei der betroffenen Person eingeholt; sie kann jederzeit widerrufen werden.

Digitalmacher ist berechtigt, Bewerber im Namen des Kunden zu kontaktieren, soweit dies zur Durchführung des Recruiting-Auftrags notwendig ist. Soweit gesetzlich erforderlich, holt Digitalmacher die erforderlichen Einwilligungen direkt bei der betroffenen Person ein, insbesondere bei der Einholung von Referenzen, bei der Weitergabe von Daten an weitere Kunden oder unabhängige Geschäftspartner sowie bei einer Bekanntgabe von Daten ins Ausland.

Interessierte oder abgelehnte Bewerber können nur mit ihrer eigenen ausdrücklichen Einwilligung in den Talentpool von Digitalmacher aufgenommen werden. Die Einwilligung wird direkt bei der bewerbenden Person eingeholt und kann nicht durch den Kunden erteilt werden. Digitalmacher informiert die betroffene Person hierbei über Zweck und Umfang der Bearbeitung sowie über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht.

9. Drittanbieter, Werbeplattformen & Werbebudget

Digitalmacher ist berechtigt, qualifizierte Dritte sowie externe Plattformen zur Auftragserfüllung beizuziehen. Werbe- und Drittkosten richten sich nach dem individuellen Angebot. Digitalmacher haftet nicht für Sperrungen, technische Störungen, Ablehnungen, Preisänderungen oder sonstige Einschränkungen externer Plattformen wie Meta oder LinkedIn, soweit diese ausserhalb des Einflussbereichs von Digitalmacher liegen. Werbe- und Drittbudgets werden nur im Umfang des im Angebot vereinbarten Budgets oder einer nachträglichen schriftlichen Freigabe ausgelöst. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich Werbebudgets exklusive Mehrwertsteuer, Plattformgebühren, Zahlungsgebühren und allfälliger Währungsumrechnungsgebühren. Nicht verbrauchte Werbeguthaben werden nach Massgabe der jeweiligen Plattform abgerechnet oder gutgeschrieben; Digitalmacher schuldet keine Rückerstattung von Guthaben, über welche sie gegenüber der Plattform nicht verfügen kann. Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmässigkeit und Richtigkeit der von ihm freigegebenen Werbeinhalte, Stelleninformationen und Zielgruppenvorgaben.

Digitalmacher ist berechtigt, Stellenanzeigen und Recruitingkampagnen im eigenen Namen oder im Namen des Kunden zu veröffentlichen. Soweit gesetzlich erforderlich, wird Digitalmacher als Vermittlerin erkennbar gemacht. Der Kunde stellt sicher, dass Digitalmacher die hierfür erforderlichen Angaben über Arbeitgeber, Stelle und Arbeitsbedingungen rechtzeitig erhält.

10. Reklamationen, Freigaben & Termine

Erkennbare Mängel sind innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der betreffenden Leistung schriftlich und konkret zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte erkennbare Mängel gelten als genehmigt. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu melden. Mit der Freigabe zur Ausführung («Gut zur Ausführung») übernimmt der Kunde die Verantwortung für Inhalt, Farbe und Form; Digitalmacher ist für die fachgerechte Umsetzung verantwortlich. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde erforderliche Unterlagen und Freigaben fristgerecht liefert und vereinbarte Termine einhält. Vom Kunden verursachte Verzögerungen entbinden Digitalmacher von vereinbarten Terminen. Bei höherer Gewalt sowie bei Ereignissen ausserhalb des Einflussbereichs von Digitalmacher, insbesondere Ausfällen von Plattformen, Strom- und Internetausfällen, behördlichen Massnahmen, Krankheit, Unfall, Streik oder Lieferverzögerungen von Drittanbietern, verlängern sich Fristen angemessen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Nutzungsrechte & Eigenwerbung

Sofern nicht anders vereinbart, gelten für durch Digitalmacher erstellte Foto- und Videoinhalte folgende Rechte: Bei Pauschalkampagnen (Kategorie a) erhält der Kunde, soweit Digitalmacher über die entsprechenden Rechte verfügen kann, die zeitlich und räumlich unbeschränkten, ausschliesslichen Nutzungsrechte an den eigens für ihn erstellten und im Angebot bezeichneten Foto- und Videoinhalten. Die Nutzung für bezahlte Werbung ist erlaubt. Ausgenommen bleiben Rechte an Drittmaterialien sowie Rohmaterial, Projektdateien, offene Arbeitsdateien, Entwürfe und nicht verwendete Inhalte, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Bei Provisionskampagnen und erfolgsbasierter Vermittlung (Kategorien b und c) verbleibt das Urheberrecht bei Digitalmacher. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für organische Zwecke (z. B. Website und Social Media). Paid Ads sowie die Weitergabe an Dritte zur Werbenutzung sind nicht gestattet.

Bezeichnet das Angebot einzelne Inhalte eines Zusatzmoduls (Kategorie d) ausdrücklich als zur weiteren Verwendung durch den Kunden bestimmt, erhält der Kunde an diesen Inhalten ein einfaches Nutzungsrecht einschliesslich bezahlter Werbung im eigenen Namen. Die Weitergabe an Dritte zur Werbenutzung bleibt in jedem Fall ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Drittmaterialien, insbesondere Musik, Stockmaterial, Schriften, Plattformmaterialien und Leistungen Dritter, richten sich ausschliesslich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Digitalmacher überträgt nur Rechte, über die sie selbst verfügt. Rohmaterial, Projektdateien, offene Arbeitsdateien, Entwürfe und nicht verwendete Inhalte bleiben bei Digitalmacher und sind nicht Bestandteil der Rechteübertragung, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Digitalmacher darf geschaffene Leistungen nach deren Veröffentlichung durch den Kunden zu Referenz- und Eigenwerbezwecken verwenden, sofern der Kunde dem nicht vor Veröffentlichung schriftlich widerspricht oder berechtigte Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Nach Übergabe von Marketingmaterialien besteht keine Pflicht zur dauerhaften Speicherung.

Bei einer schuldhaften Verletzung der in dieser Ziffer vereinbarten Nutzungsrechte, insbesondere bei unberechtigter Nutzung für bezahlte Werbung oder unberechtigter Weitergabe an Dritte, schuldet der Kunde Digitalmacher eine Konventionalstrafe von CHF 5’000 pro Verstoss. Die Bezahlung der Konventionalstrafe berechtigt nicht zur weiteren Nutzung der betreffenden Inhalte. Digitalmacher bleibt berechtigt, die Unterlassung der unberechtigten Nutzung sowie einen die Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen. Als ein Verstoss gilt jede inhaltlich und zeitlich zusammenhängende unberechtigte Nutzungshandlung. Mehrere gleichzeitig geschaltete Anzeigen innerhalb derselben Kampagne gelten als ein Verstoss, sofern sie auf demselben unberechtigt verwendeten Inhalt beruhen.

12. Rechnungsstellung & Zahlungsverzug

Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist Digitalmacher berechtigt, laufende Leistungen und Kampagnen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen. Die dadurch entstehenden Verzögerungen gehen zulasten des Kunden. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, exklusive Mehrwertsteuer sowie exklusive Auslagen, Dritt- und Werbekosten. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Digitalmacher ist berechtigt, angemessene Mahn- und Inkassokosten sowie die Kosten der Rechtsdurchsetzung geltend zu machen.

13. Haftung

Digitalmacher haftet, soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslich für direkte Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von Digitalmacher verursacht wurden. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt zwingendes Recht.

14. Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln sämtliche nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, betrieblichen, technischen und personellen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Bewerberdaten und Kandidatenprofile dürfen ausschliesslich zur Prüfung und Besetzung der vereinbarten Position verwendet und ohne vorherige Zustimmung von Digitalmacher nicht an Dritte weitergegeben werden. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten.

Die Vertraulichkeitspflichten gelten während der Vertragsdauer und während fünf Jahren nach deren Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse sowie besonders schützenswerte Personendaten gelten sie solange, wie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

15. Kommunikation und Schriftform

Soweit diese AGB die Schriftform verlangen, genügt die Textform, insbesondere E-Mail, sofern nicht ausdrücklich die qualifizierte Schriftform vorbehalten wird.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

17. Gerichtsstand & anwendbares Recht

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Biel/Bienne (BE).

Herausgeber
Digitalmacher GmbH
Bahnhofstrasse 43
2502 Biel
Schweiz​